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Der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG, nach der ein Asylbewerber nach Griechenland als den zur Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, stehen jedenfalls derzeit - aufgrund der aktuellen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung - |  |



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Die Beteiligten streiten um die Frage, wer Inhaber einer Ausnahmegenehmigung sein kann, die eine Befreiung von in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannten Bau- und Betriebsvorschriften für Fahrzeuge beinhaltet. Die Klägerin betreibt ein Serviceunternehmen, welches eine Niederlassung in D. - im Kreisgebiet des |  |
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Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug nicht bewilligt werden, weil ihr Antrag auf Zulassung der Berufung aus den nachfolgend angeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO. |  |
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Eine durch die Ausländerbehörde zugesicherte Finanzierung erforderlicher Medikamente oder anderer medizinischer Behandlungen für einen Übergangszeitraum nach Rückkehr ins Heimatland lässt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur entfallen, wenn mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann, dass |  |


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Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Abwassergebühren. Die Beklagte veranlagte die Klägerin mit Bescheiden vom 2. Februar 2006, 2. Februar 2007, 25. Januar 2008 und 2. Februar 2009 u.a zu Abwassergebühren bzw. Vorauszahlungen auf Abwassergebühren für die in |  |
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Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihnen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Zu Recht hat das |  |
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Gründe I. Der Kläger erhob Klage gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2009. Nachdem die Beklagte ihre angefochtene Verfügung zurückgenommen hatte, erklärten die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Das Verwaltungsgericht |  |
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 17. August 2009 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Juli 2009 |  |
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Gemessen an dem sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist einem ursprüngich als gruppenverfolgt anerkannten Yeziden eine Rückkehr in die Türkei nicht zumutbar, weil ihm damit dass mit der humanitären Intention des Asylrechts unvereinbare Risiko aufgebürdet würde, einen Rückkehrversuch zu starten, obgleich Übergriffe |  |
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Die Antragstellerin beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 26.06.2009, durch die ihr auf der Rechtsgrundlage des § 22 Abs. 4 Satz 2 Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG) i. V. m. § 9 Abs. 1 |  |
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Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung eines Jahreskurbeitrags für den Erhebungszeitraum 2005. Sie sind Eigentümer von zwei Ferienwohnungen im Erhebungsgebiet der Beklagten, die im Jahr 2005 über einen Dritten an Feriengäste vermietet wurden. Die Kläger haben ihre Ferienwohnungen im |  |
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G r ü n d e: Gemäß §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe demjenigen zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur z.T. oder nur in Raten aufbringen kann, |
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1. Zum Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt AufenthG bei einem in Deutschland aufgewachsenen Ausländer2. Zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung in § 104 a Abs. 1 und 2 AufenthG |  |
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Bei der Prüfung, ob ein Grundwehr- oder Zivildienstleistender "Mieter von Wohnraum" im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 USG ist, können die in der steuerrechlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Anerkennung von Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen entsprechend herangezogen werden. |  |
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2. Hochmoorflächen können grundsätzlich Gegenstand einer Landschaftsschutzgebietsver-ordnung nach § 26 NNatG sein. Denn sie bedürfen des besonderen Schutzes, weil sowohl die Leistungsfähigkeit ihres Naturhaushalts oder ihre Nutzbarkeit als Naturgut zu erhalten oder wiederherzustellen sein kann (§ 26 Abs. 1 Nr. |  |
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Tatbestand Der Kläger wendet sich als Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes gegen die Inanspruchnahme seiner Flächen für den Bau der Ortsumgehung Aerzen im Zuge der Bundesstraße B 1. Geplant ist, die in Ost-West-Richtung zwischen den Oberzentren Magdeburg und Paderborn verlaufende B |  |
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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine angekündigte Klage gegen eine versammlungsrechtliche Auflage versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die von |  |
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2. Die Hochschule muss darlegen und glaubhaft machen, weshalb sie Lehraufträge aus den in § 10 KapVO genannten Gründen nicht kapazitätserhöhend berücksichtigt. |
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Bei der Kostenfestsetzung ist kein Umsatzsteueranteil hinsichtlich der Aktenübersendungspauschale zu berücksichtigen. Die Aktenübersendungspauschale ist nicht umsatzsteuerpflichtig, weil sie nicht Teil des Entgelts des Prozessbevollmächtigten ist. Es handelt sich vielmehr um einen sogenannten durchlaufenden Posten i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz |  |
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