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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel i.S. dieser Vorschrift |  |



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I. Den Klägern wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Februar 2009 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Stahmann, Berlin, zur Vertretung beigeordnet. Unter dem 17. Februar 2009 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger einen Vorschuss auf die aus der Staatskasse zu zahlenden |  |
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Die Anträge der Klägerin sind unzulässig. Nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellt das Oberverwaltungsgericht durch den nach § 189 VwGO zuständigen Fachsenat auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss fest, ob die auf § 99 Abs. 1 Satz |  |
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Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3. März 2003. Mit dieser Genehmigung wurde den Beigeladenen die Aufstockung der auf ihrem Grundstück vorhandenen Garage genehmigt und die Nutzung des aufgestockten Geschosses zur Kleintierhaltung von 39 |  |
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Die Beschwerde, mit der der Antragsteller eine Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 1.000 EUR festgesetzten Streitwerts auf 50 EUR, höchstens 250 EUR anstrebt, hat keinen Erfolg. In seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Beseitigung des streitigen Werbeschildes für |  |


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Der Beklagte wird verpflichtet, die Rechnung des E. über eine Untersuchung des Blutes des Sohnes des Klägers vom 10.01.2007 als beihilfefähig anzuerkennen und entsprechend dem Kläger eine Beihilfe zu gewähren. Der Bescheid der Beklagten vom 30.04.2007 und der Widerspruchsbescheid vom |  |
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Die Beschwerde, mit der die Kläger die Festsetzung eines höheren Kostenerstattungsbetrages gegen den Beklagten begehren, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 8. Juni 2009 zu Recht zurückgewiesen. 1. |  |
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Bei Jugendlichen ist eine erneute erkennungsdienstliche Behandlung drei Jahre nach der letzten Behandlung zulässig. |  |
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Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 250.000,-- Euro festgesetzten Streitwerts auf höchstens 50.000,-- Euro begehrt, hat teilweise Erfolg. Der Streitwert ist auf 100.000,-- Euro festzusetzen. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert |
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Die Beigeladene wendet sich gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin für ein Parkhaus südlich der Amalienstraße zwischen Huntestraße und Am Festungsgraben in C.. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des |  |
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Gründe Der nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte, bei der Kammer erst am 06.10.2009 per Telefax eingegangene Antrag ist bereits unzulässig, denn der Antragsteller hat die einwöchige Antragsfrist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG versäumt. Der in |  |
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die im Falle der einkommensteuerrechtlichen Zusammenveranlagung auf die jeweils auf die Ehegatten entfallenden Einkommensteueranteile nach Maßgabe einer fiktiven getrennten Veranlagung als Bemessungsgrundlage abstellt, widerspricht nicht dem Grundsatz einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. |  |
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Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht seinen Antrag abgelehnt hat, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen zum Polizeioberkommissar zu befördern und diesem eine entsprechende |  |
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Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer eines benachbarten Wohngrundstücks gegen den Bebauungsplan Nr. 118 "Auekamp" der Antragsgegnerin, mit dem u.a. bisherige Sportplatzanlagen in Wilschenbruch als reines Wohngebiet überplant werden. Der Ortsteil Wilschenbruch hat eine vom übrigen Stadtgebiet abgesetzte Lage. Nach |  |
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Die Änderung der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts erfolgt gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die nunmehrige Festsetzung beruht für den ersten Rechtszug auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 und |  |
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Das Verfahren ist aufgrund der Rücknahmeerklärung des Klägers (Schriftsatz vom 29. September 2009) entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Rücknahmeerklärung bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und das Gericht entscheidet über die Kosten (§ 126 Abs. |  |
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2. Der Versetzungsentscheidung ist bei der zu treffenden Prognose, ob eine erfolgreiche Teilnahme des Schülers am Unterricht des nächst höheren Schuljahrgangs zu erwarten ist, der tatsächliche Leistungsstand und das tatsächliche Leistungsvermögen des Schülers auch dann zugrunde zu legen, wenn schulrechtlich |  |
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Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung |  |
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Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2009, mit dem dieses - unter Ablehnung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Übrigen - dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt hat, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen |
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