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Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb des Bergwerks Konrad in Salzgitter als Anlage zur Endlagerung fester oder verfestigter radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines in der Nähe der Schachtanlage gelegenen landwirtschaftlichen |



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Die Vorlage betrifft die Vereinbarkeit des Ausschlusses von vollziehbar ausreisepflichtigen, seit längerer Zeit geduldeten Ausländern vom Anspruch auf Kindergeld mit Art. 3 Abs. 1 GG. |  |
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Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen nach dem SGB II. Der Leistungsträger erließ ihm gegenüber einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner noch zu erhebenden Klage |
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen ein Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts, welches das versammlungsrechtliche Verbot einer für den 20. August 2005 angemeldeten Rudolf Heß-Gedenkkundgebung in Wunsiedel zum Gegenstand hat. Gestützt ist die Entscheidung auf § 15 Abs. 1 des |  |
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Die mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Polen zum Zweck der Strafvollstreckung. |


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Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts, soweit mit diesem die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf einer vertragsarztrechtlichen Genehmigung zur Substitutionsbehandlung nur unter einer einschränkenden Maßgabe" angeordnet wurde. |
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit (§ 57 Abs. 1 StGB). |
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft prozessuale Grundrechte im Hinblick auf Fragen wirksamer Zustellung in einem Markenrechtsstreit. |
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Gegenstand der Verfahren ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 unter dem Gesichtspunkt der jährlichen Sonderzuwendung. |  |
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, inwieweit das Grundgesetz Beschuldigte vor der Verwertung der Ergebnisse heimlicher Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren schützt, soweit diese Ermittlungsmaßnahmen sich gegen Angehörige des Beschuldigten richten, denen das Zeugnisverweigerungsrecht des § 52 StPO zusteht. |
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Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie eine Verletzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht erkennen |
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. |  |
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Reichweite des freien Verteidigerverkehrs nach § 148 Abs. 1 StPO. |
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Streitwertfestsetzung in einem Ehescheidungsverfahren. |  |
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Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen Entscheidungen des Land- und Oberlandesgerichts in einem Patentverletzungsverfahren richtet, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist teilweise schon unzulässig und, soweit zulässig, ohne sachliche Erfolgsaussicht. |  |
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Gegenstand der Vorlage ist die Frage, inwieweit die Länder durch die Regelung in § 304 StGB von der Schaffung von Strafvorschriften auf dem Gebiet des Denkmalschutzes ausgeschlossen sind. |  |
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. |
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Pflicht der Fachgerichte zur Berücksichtigung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Bezug auf die verfassungsgerichtlich angeordnete Weitergeltung verfassungswidriger Bestimmungen des Einkommensteuerrechts. |
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Erfordernis der richterlichen Anordnung geplanter Festnahmen zur Vorführung vor den Abschiebungshaftrichter. |
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle sowie hierzu ergangene Gerichtsentscheidungen. |
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