Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute über die Anfechtbarkeit eines raumordnerischen Zielabweichungsbescheides entschieden. Die beigeladene Stadt Montabaur beantragte bei der obersten Landesplanungsbehörde des beklagten Landes Rheinland-Pfalz die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens und, soweit erforderlich, eines Zielabweichungsverfahrens, um eine Bauleitplanung zur Errichtung
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