Der Beklagte wird verpflichtet, die Rechnung des E. über eine Untersuchung des Blutes des Sohnes des Klägers vom 10.01.2007 als beihilfefähig anzuerkennen und entsprechend dem Kläger eine Beihilfe zu gewähren. Der Bescheid der Beklagten vom 30.04.2007 und der Widerspruchsbescheid vom
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