Die Beschwerde, mit der die Kläger die Festsetzung eines höheren Kostenerstattungsbetrages gegen den Beklagten begehren, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 8. Juni 2009 zu Recht zurückgewiesen. 1.
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