Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 250.000,-- Euro festgesetzten Streitwerts auf höchstens 50.000,-- Euro begehrt, hat teilweise Erfolg. Der Streitwert ist auf 100.000,-- Euro festzusetzen. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert
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