die im Falle der einkommensteuerrechtlichen Zusammenveranlagung auf die jeweils auf die Ehegatten entfallenden Einkommensteueranteile nach Maßgabe einer fiktiven getrennten Veranlagung als Bemessungsgrundlage abstellt, widerspricht nicht dem Grundsatz einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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