Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es bestehen aus den vom Beklagten vorgetragenen Gründen keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das
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