Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. April 2009, in dem dieses es abgelehnt hat, der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist begründet. Die Anfechtungsklage der i. S. d. § 166 VwGO
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