Der Zulassungsantrag ist unzulässig, weil er nicht fristgerecht begründet worden ist und der Klägerin eine Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist nicht gewährt werden kann. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen und beantragt daher ein Beteiligter ihre Zulassung,
» Voller Text »