Der am { G. } geborene Kläger wurde im Zeitraum vom 01. August 2003 bis zum 09. Januar 2006 von der Firma { H. } als Kaufmann im Groß- und Außenhandel, Fachrichtung Großhandel, ausgebildet und bestand am 09. Januar 2006
1) Der verfassungsrechtlich gebotene Vertrauensschutz im Hinblick auf unter altem Recht "erworbenes" Studienguthaben für die Tätigkeit in Hochschulgremien steht der Erhebung von Langzeitstudiengebühren ab dem Wintersemester 2006/2007 nicht entgegen, sondern ist bei Anwendung der Erlassvorschrift des §14 Abs. 2 Satz