Ob der Bußgeldbehörde die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers anhand eines Fotos von der Verkehrsordnungswidrigkeit möglich gewesen ist und ein Fahrtenbuch daher nicht angeordnet werden durfte, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Einschätzung einer Ermittlungsperson. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Foto
