24 der Satzung des Niedersächsischen Versorgungswerks der Rechtsanwälte bietet eine Rechtsgrundlage dafür, Rechtsanwälte, die zugleich selbständig und als Angestellte tätig sind, mit ihren Einkünften aus beidenTätigkeitsbereichen zu Beiträgen zum Versorgungswerk heranzuziehen.
