kann im Falle eines einen Monat überschreitenden Zeitraums einer Dienstunfähigkeit aus dienstlichen Gründen verlängert werden (§ 8a Abs. 2 NdsArbZVO). Ein solcher dienstlicher Grund liegt nicht vor, wenn die Verlängerung der Ansparphase durch eine nach Durchführung der Freijahrsreglung festgestellte dauernde
