1. Geht es lediglich darum, das Wunsch- und Wahlrecht aus § 5 SGB VIII durchzusetzen, kann es sachgerecht sein, für die Festsetzung des Gegenstandswertes auf den Auffangwert zurückzugreifen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Jugendhilfemaßnahme kostengünstiger als die begehrte Jugendhilfemaßnahme
