Vor dem Sozialgericht Kassel hat die Antragsgegnerin vorgetragen , dass die Wohngemeinschaft des Antragstellers sich aufteile in zwei Haushaltsgemeinschaften , eine Ein-Personen-Haushaltsgemeinschaft (Antragsteller selbst) und eine Drei-Personen-Haushaltsgemeinschaft (Frau M. mit beiden Kindern). Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bay. Landessozialgerichts
