Die Beteiligten streiten um die Frage, wer Inhaber einer Ausnahmegenehmigung sein kann, die eine Befreiung von in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannten Bau- und Betriebsvorschriften für Fahrzeuge beinhaltet. Die Klägerin betreibt ein Serviceunternehmen, welches eine Niederlassung in D. - im Kreisgebiet des
